Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 52a Leistungsausschluss
Stand: 10.06.2019
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 52a SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2015 – L 1 KR 246/12Zitiert von 1
- LSG NRW, 29.03.2023 – L 10 KR 610/20Zitiert von 2
- LSG Hessen, 23.11.2022 – L 4 SO 53/20Zitiert von 2
- SG Frankfurt am Main, 29.11.2019 – S 30 SO 134/15
- LSG Hessen, 20.03.2024 – L 4 SO 120/20Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 22.05.2020 – S 27 SO 159/17
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.05.2017 – B 3 KR 22/15 RKrankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden Recht - Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung - Unterbleiben wegen einer nichtmedizinisch begründeten Fehlvorstellung des Vertragsarztes - Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien - verfassungsrechtliche Auslegung von Leistungsausschlüssen in der gesetzlichen KrankenversicherungZitiert von 91
- BSG, 29.06.2016 – B 12 KR 23/14 RKrankenversicherung - Wirksamkeit der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft - Anfechtung des Versicherungsvertrags durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen wegen arglistiger Täuschung
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